Geschäftsordnung
Der Bundeswehr-Sportflieger-Gemeinschaft Hangelar e.V. (BwSGH)
vom 22. August 2007
§ 1 Allgemeines Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und des Funktionspersonals sowie weitere Angelegenheiten in Ergänzung der Vereinssatzung.
§ 2 Vorsitzender
  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Insbesondere repräsentiert er den Verein gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen sowie Körperschaften, Verbänden und Vereinen.


  2. Im Verhinderungsfall wird er von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

§ 3 Geschäftsführer
  1. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für alle innerbetrieblichen Angelegenheiten des Vereins. Er wickelt den Schriftverkehr des Vereins ab, soweit er nicht Kassen- und Steuerangelegenheiten betrifft oder ausnahmsweise vom Vorsitzenden übernommen wird.

  2. Er koordiniert die Tätigkeit des Funktionspersonals.


  3. Er unterrichtet den Vorsitzenden und den Kassenwart über alle wichtigen Ereignisse und Entscheidungen.

  4. Schreiben für den inneren Betrieb des Vereins und Routineschreiben nach außen zeichnet er allein. Gebietet es die Bedeutung der Sache, ist die gemeinsame Unterzeichnung durch zwei oder durch alle drei Vorstandsmitglieder durchzuführen.


  5. Im Verhinderungsfall wird der Geschäftsführer vom Kassenwart vertreten.

§ 4 Kassenwart
  1. Der Kassenwart verwaltet das Barvermögen sowie die Bankkonten des Vereins. Er führt für jedes Mitglied des Vereins ein vereinsinternes Konto. Über alle finanziellen Bewegungen ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Per 31.Dezember jeden Jahres ist- spätestens bis zur Jahreshauptversammlung- ein Jahresabschluß zu erstellen.


  2. Der Kassenwart ist für die Einhaltung von steuerlichen Terminen verantwortlich und hat dem zuständigen Finanzamt alle von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen.


  3. Er gewährt den Kassenprüfern Einblick in die Buchführung und erteilt ihnen Auskunft.

  4. Im Verhinderungsfall wird der Kassenwart durch den Geschäftsführer vertreten.

§ 5 Jugendleiter Der Jugendleiter leitet die Jugendgruppe des Vereins, die alle Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres umfasst. Er führt den Schriftverkehr innerhalb und außerhalb des Vereins, soweit er Fragen der Jugendarbeit betrifft. Er ist dafür verantwortlich, daß der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart von allen wichtigen Ereignissen und Entscheidungen sowie dem Schriftverkehr der Jugendarbeit unterrichtet werden.

§ 6 Funktionspersonal

  1. Der Vorstand kann folgendes Funktionspersonal einsetzen:
    • Flugbetriebsleiter
    • Werkstattleiter
    • technischen Leiter Motorflug
    • technischen Leiter Motorsegler
    • technischen Leiter Avionik

  2. Mehrere dieser Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden.

  3. Steht unter den Vereinsmitgliedern kein geeignetes Personal für die Funktionen zur Verfügung, kann ausnahmsweise auch ein Nichtmitglied mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut werden.

  4. Weiteres Funktionspersonal kann nach Bedarf vom Vorstand vorübergehend oder dauernd eingesetzt werden, z.B. Fluglehrer, Einweisungsberechtigte, sowie Stellvertreter für die o.a. Funktionen.

  5. Funktionspersonal wird durch Vorstandsbeschluß eingesetzt bzw. abberufen. Funktionspersonal hat im Außenverhältnis keine Zeichnungsbefugnis.

§ 7 Vorstandssitzungen
  1. Der Vorstand führt regelmäßig oder bei Bedarf Vorstandssitzungen durch. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

  2. Funktionspersonal kann als Berater zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 8 Flugbetriebsleiter Motorflug
  1. Der Flugbetriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß der Flugbetrieb des Vereins ordnungsge- mäß im Rahmen der allgemeinen Vorschriften, der örtlich gültigen Anordnungen und der Flugbetriebsordnung des Vereins abläuft.

  2. Er erfaßt die Flugstunden der Vereinsmitglieder. Insbesondere hat er darauf zu achten, daß erforderliche 3-Monats-Checks und Jahres - Checks durchgeführt werden.

§ 9 Werkstattleiter

Der Werkstattleiter ist für die technischen Betriebsabläufe gemäß Technischem Betriebshandbuch des Landesverbandes zuständig.


§ 10 Technischer Leiter Motorflug
  1. Der Technische Leiter Motorflug ist dafür verantwortlich, dass sich das fliegerische Gerät nebst Zubehör stets in sicherem, technisch einwandfreiem Zustand befindet, daß alle vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt und erforderliche Reparaturen schnellstmöglich erledigt werden.

  2. Er ist weiterhin für die Vorbereitung und Organisation der Jahresnachprüfungen des fliegeri-schen Gerätes zuständig.

  3. Zur Pflege des fliegerischen Gerätes und des Zubehörs soll er die Mitglieder des Vereins an Werkstattabenden oder zu anderen Zeiten einsetzen.


§ 11 Technische Leiter Motorsegler Der Technische Leiter Motorsegler hat für Motorsegler des Vereins die gleichen Aufgaben, wie der Technische Leiter Motorflug für die Motorflugzeuge. Mit diesem hat er sich bei der Durchführung seiner Aufgaben abzustimmen.


§ 12 Technischer Leiter Avionik Der Technische Leiter Avionik ist dafür verantwortlich, daß sich die Avionikausrüstung der Vereinsflugzeuge in sicherem, technisch einwandfreiem Zustand befindet, daß alle vorgeschrie-benen Kontrollen durchgeführt und erforderliche Reparaturen schnellstmöglich erledigt werden. Er koordiniert notwendige Arbeiten mit dem Technischen Leiter.


§ 13 Fluggerät

Das Fluggerät des Vereins steht den Berechtigten, vorbehaltlich der Beschränkungen aufgrund des Ausbildungsstandes oder wegen fehlender Inübunghaltung, gemäß dem Mitgliederstatus ("F 12", "F18", "F 24") zur Verfügung. Einzelheiten regelt die Flugbetriebsordnung.


§ 14 Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge, andere Gebühren
  1. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge werden von der Hauptversammlung jeweils für ein Jahr festgelegt (§ 10 der Satzung). Fördernde Mitglieder bezahlen keine Aufnahmegebühr. Fördernde Mitglieder, die eine aktive Mitgliedschaft beantragen, haben die festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen. Vereinsmitglieder, die nur ein eigenes Flugzeug fliegen, zahlen den Beitrag für aktive Mitglieder. Erweitert ein Mitglied seine fliegerische Betätigung im Verein, so sind die entsprechenden Aufnahmegebührenanteile nach zu zahlen. Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), Studenten, Lehrlinge und Wehrpflichtige (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) zahlen nur 50 % der festgesetzten Mitgliederbeiträge jedoch die volle Aufnahmegebühr.

  2. Bei Mitgliedschaften in anderen Vereinen/Verbänden, bei denen nicht alle Vereinsmitglieder automatisch durch die Vereinsmitgliedschaft in der BwSGH eine Mitgliedschaft erwerben, werden die Beiträge den Mitgliedern gesondert berechnet.

  3. Die Beiträge sind möglichst halbjährlich oder jährlich im voraus zu entrichten.

  4. Vor Einzahlung der vollen Aufnahmegebühr oder Abgabe einer Einzugsermächtigung darf fliegerisches Gerät des Vereins nicht benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 15 Fluggebühren
  1. Die Höhe der Fluggebühr wird von der Hauptversammlung gem. § 11 der Satzung festgelegt. Die Gebühren gelten im Falle der Änderung ab 1.Januar des laufenden Jahres, wenn nicht ein späterer Termin für die Änderungen beschlossen wird.

  2. Zusätzlich zu den Fluggebühren werden die Landegebühren in Hangelar, aufgerundet auf volle EURO, in Rechnung gestellt. Landegebühren auf anderen Flugplätzen hat der verantwortliche Flugzeugführer dort unmittelbar zu entrichten.

  3. Die Abrechnung der Fluggebühren erfolgt monatlich durch den Kassenwart. Vorauszahlungen/Abschlagzahlungen sind möglichst monatlich oder längerfristig zu leisten.


§ 16 Versammlungen Bei Bedarf lädt der Vorstand zu "Monatsversammlungen" ein. Näheres regelt die Flugbetriebsordnung.
§ 17 Grundsatz der Sparsamkeit
  1. Die Allgemeinkosten des Vereins sind so gering wie möglich zu halten. Besondere Sparsamkeit ist bei Internetnutzung, Telefon, Portokosten sowie Elektrizitäts- und Wasserverbrauch nötig. Auch bei allen andern Ausgaben, z.B. Beschaffung von Geräten, Instrumenten usw., muß der Grundsatz sparsamster Bewirtschaftung der finanziellen Mittel des Vereins Anwendung finden.

  2. Eingesetztes Funktionspersonal kann eigenverantwortlich Kleinmaterial/Verbrauchsmaterial bis zur Wertgrenze von 25,- EURO für den Verein beschaffen. Die Kosten sind durch Beleg dem Kassenwart nachzuweisen. Höhere Ausgaben müssen vorher vom Vorstand genehmigt worden sein.