Flugbetriebsordnung
und Werkstattordnung der BwSGH e.V. vom 15.04.2010
- § 1 Allgemeines
Diese Flugbetriebsordnung regelt den Ablauf des Flugbetriebes und der mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten in der BwSGH. Sie ist für alle aktiven Mitglieder der BwSGH verbindlich.
Die Vorschriften sollen von allen Beteiligten im Geiste der Fliegerkameradschaft angewendet und in gegenseitiger Rücksichtnahme praktiziert werden.
Für den Flugbetrieb sind die Vorschriften des LuftVG, der LuftVO, der LuftVZO, der LuftPersV sowie die für den Flugplatz Bonn-Hangelar erlassenen örtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für Flugbetriebsregelungen der EU.
- § 2 Mindestflugstunden
Die Mindestflugstunden für aktive Mitglieder "A" sind in 6, 12, 18 und 24 Flugstunden pro Jahr gestaffelt. Für jede Staffel werden vom Vorstand Zuschläge oder Rabatte vom Basisflugstundenpreis festgesetzt. Neumitglieder wählen bei Eintritt eine der Staffeln F6, F12, F18 oder F24 aus. Jedes Mitglied kann zu Beginn jedes Kalenderjahres die Staffel wechseln. Entweder eine Stufe nach unten (z.B. von F18 nach F12) oder beliebig viele Stufen nach oben.
Aktive Mitglieder "B" sind Inhaber eigener Flugzeuge, sie sind von Mindestflugstunden befreit. In der Abrechnung werden sie wie Mitglieder "A" nach F6 abgerechnet, können aber auch in die F-Klassen wechseln.
Änderungen zu den vereinbarten Jahrespflichtstunden bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand.
Die unterschiedlichen Abrechnungen ergeben sich aus der folgenden Aufstellung:
| F6 | F12 | F18 | F24 |
| Pflichtstunden/Jahr | 6 | 12 | 18 | 24 |
| Flugstundenpreis | 20% Aufschlag | 10% Aufschlag | Preis nach Liste | 10% Rabatt |
| Rabatt | Bei Erreichen von 12 Stunden im Jahr: nur 15% Aufschlag für alle Flüge des Jahres | Bei Erreichen von 18 Stunden im Jahr: nur 5% Aufschlag für alle Flüge des Jahres | Bei Erreichen von 24 Stunden im Jahr: sogar 5% Rabatt alle Flüge des Jahres | s.o.
Immer 10% gegenüber Basispreis |
Sollten mit diesem System die wirtschaftlichen Grundlagen der BwSGH nicht mehr gewährleistet werden können, wird der Vorstand diese Regelungen überprüfen. Zur Erhaltung der Flugsicherheit und zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des Vereins ist jedes aktive Vereinsmitglied "A" der BwSGH verpflichtet, im Kalenderjahr die Mindestzeiten seiner Mitgliedergruppe (F 6, F 12, F 18, F 24) auf vereinseigenen Motorflugzeugen als verantwortlicher Flugzeugführer zu fliegen. Zeiten für Flüge mit Fluglehrern oder Einweisungsberechtigten werden nur dem Überprüften/Einzuweisenden auf seine Mindestflugstunden/Jahr angerechnet.
- § 3 Überprüfungsflüge
Jeder Flugzeugführer, der am Flugbetrieb der BwSGH teilnimmt, muss im Kalenderjahr einmal einen Überprüfungsflug mit einem durch den Vorstand Beauftragten durchführen und dabei auch auf Einhaltung der einschlägigen Verfahren der Verfahren der Bedienung des Luftfahrzeuges überprüft werden. Bei dem Umfang der Überprüfung ist die fliegerische Gesamterfahrung des Flugzeugführers zu berücksichtigen. Der für die Erneuerung der Lizenz vorgeschriebene mindestens einstündige Trainingsflug mit Fluglehrer /Einweisungsberechtigtem zählt für das Kalenderjahr als Überprüfungsflug.
Wer ein Vereinsflugzeug länger als drei Monate (90 Tage) nicht geflogen hat, darf dieses Muster erst wieder fliegen, nachdem er einen Überprüfungsflug mit einem durch den Vorstand Beauftragten durchgeführt hat.
Bei Flügen nach § 3 (1) und (2) ist dieser Beauftragte der verantwortliche Luftfahrzeugführer gemäß LuftVO, § 2 (2).
Der erste im Kalenderjahr durchgeführte Überprüfungsflug wird als "Jahresüberprüfung" durchgeführt und ist für das geprüfte Mitglied kostenneutral. Für danach im Kalenderjahr erforderliche zusätzliche 3-Monats-Überprüfungsflüge, für die das Mitglied verantwortlich ist, wird eine Aufwandsgebühr von 20,- EURO zu Gunsten der Vereinskasse erhoben.
Werden die Bedingungen zur Verlängerung der Berechtigung/Rating (Flugstunden, Trainingsflug und Medical) erfüllt, können die Einweisungsberechtigten die erforderliche Eintragung im Luftfahrerschein durchführen. Das zum Trainingsflug und zur Weitermeldung benötigte Formular ist vom Antragsteller auszufüllen, vom Einweisungsberechtigten zu ergänzen und durch den Antragsteller dem für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Regierungspräsidium (für BwSGH-Piloten in der Regel Düsseldorf) vorzulegen. Dem Geschäftsführer ist eine Kopie zur Dokumentation zu übergeben.
Download des Dokumentes "Verlängerung der Klassenberechtigung(en)" als PDF Datei.
- § 4 Gewerbsmäßige Betätigung
Jede gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen mit Fluggerät der BwSGH ist nicht statthaft. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Betreffende für alle eintretenden Schäden, insbesondere für finanzielle Verluste, die dadurch dem Verein aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften entstehen.
- § 5 Haftung
Jedes aktive Mitglied hat sich über die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen zu unterrichten. Es wird anheimgestellt, im Einzelfall oder allgemein für sich selbst, für Angehörige oder für Fluggäste zusätzliche/höhere Versicherungen abzuschließen. Außerdem wird angeraten, sich von Fluggästen eine Haftungsverzichterklärung unterschreiben zu lassen, um sich vor Schäden, die über die durch die abgeschlossene Passagierhaftpflichtversicherung gehen, zu sichern.
Bei Schäden, die nicht eindeutig auf einen Mangel am Fluggerät zurückzuführen sind, haftet das Einzelmitglied mit dem von der Versicherung nicht abgedeckten Teil der Schadenssumme.
Der Verein haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Versicherungen nicht abgedeckt sind.
- § 6 Buchung von Flugzeugen
Alle Flüge müssen im elektronischen Buchungssystem mit geplanter Abflugzeit und Beendigung des Fluges gebucht werden. Buchungen können im Voraus getätigt werden. Gebuchte Flüge, die nicht angetreten werden können, müssen sofort nach bekanntwerden des Verhinderungsgrundes storniert werden. Wenn eine "Standby-Buchung" besteht, muss der Erstbucher den "Standby-Bucher" zusätzlich telefonisch unterrichten.
Nicht vorgebuchte Flugzeuge können von aktiven Mitgliedern genutzt werden; es muss jedoch vor Antritt des Fluges eine elektronische Buchung erfolgen. Werden Feiertags-/Wochenendbuchungen nicht mindestens eine Woche vor dem geplantem Flug storniert, so wird der Buchende mit der Mindestflugzeit von drei Stunden als "Trockenstunden" belastet; es sei denn, ein anderes Mitglied fliegt die geforderte Flugzeit gemäß §7 oder es bestehen triftige Ausfallgründe. Werden Flüge für Werktage - Montag bis Freitag - gebucht, jedoch nicht angetreten und wird die Buchung nicht vor Beginn des Buchungszeitraums storniert, wird der Bucher für nicht geflogene Stunden mit einer Flugstunde belastet.
Bei allen Reservierungen muss der Flugzeugführer spätestens 30 Minuten nach geplanter Buchungszeit am Flugzeug sein. Nach diesem Zeitpunkt ist die Reservierung ungültig und das Flugzeug kann durch "Alternate-Bucher" oder jedes andere aktive Mitglied genutzt werden. (In diesem Ausnahmefall ist eine elektronische Buchung durch den neuen Nutzer nicht möglich). Soll ein geplanter Flug später durchgeführt werden oder nicht angetreten werden, so muss die Reservierung im elektronischen Buchungssystem geändert werden.
- § 7 Mindestnutzung
Bei Flügen an Wochenenden (Samstag, Sonntag) und an Feiertagen sind, wenn ein ganzer Tag gebucht war, als Durchschnittszeit mindestens drei Stunden pro Tag zu fliegen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann die Vereinsflugzeuge für luftsportliche Ereignisse (Wettbewerbe, Fliegerlager usw.) durch Eintrag der entsprechenden Veranstaltung in dem elektronischen Buchungssystem vormerken. In diesem Fall haben die Buchungen von Vereinsmitgliedern, die an einer solchen Veranstaltung teilnehmen wollen, Vorrang vor anderen Buchungen.
- § 8 Abwicklung des Flugbetriebs
Nur aktive Vereinsmitglieder der BwSGH e.V. und durch den Vorstand namentlich festgelegte Personen dürfen vereinseigene Flugzeuge als verantwortlicher Flugzeugführer fliegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bedingungen gemäß § 3 erfüllt, Lizenz sowie Tauglichkeitszeugnis gültig sind und dies dem Vorstand oder einem Einweisungsberechtigten gegenüber nachgewiesen wurde.
Zutritt zum Vereinsbereich ist nur mit dem jedem aktiven Mitglied ausgehändigten Schlüssel möglich. Der bei der Tankstelle hinterlegte Schlüssel darf aus Sicherheitsgründen nicht an Vereinsmitglieder ausgehändigt werden.
Die Flugvorbereitung ist nach den gültigen Vorschriften durchzuführen. Für den Flugbetrieb des Vereins werden als Wettermindestbedingungen festgelegt:
VFR - Mindestbedingungen, zulässige Windgeschwindigkeit nach jeweiligem Flughandbuch.
Vor dem Start ist zu überprüfen, ob der Flug elektronisch gebucht ist. Die verfügbaren Daten des Fluges sind vor dem Flug in die Startliste einzutragen und nach dem Flug zu vervollständigen, Zeiteintragungen erfolgen in UTC-Zeit. Bei längeren Überlandflügen ersetzt die Eintragung im Bordbuch die detaillierte Eintragung in der Startliste (Startliste nur Endzählerstand, Gesamtflugzeit und Landungen/Landungen in EDKB nach Abschluss des Fluges).
Flugstunden sind nach dem Stand des Betriebsstundenzählers in die Startliste und in das Bordbuch in gleicher Weise einzutragen. Dabei ist auf volle fünf Minuten auf- bzw. abzurunden (1 und 2 Minuten abrunden, 3 und 4 Minuten aufrunden).
Jeder Pilot ist für die ausreichende Betankung des gebuchten Flugzeugs vor Flugantritt selbst verantwortlich.
Beanstandungen am Fluggerät oder sonstige besonderen Vorkommnisse während des Fluges (z.B. harte Landung, Bodenberührung der Tragfläche), sind im Bordbuch zu vermerken; außerdem sind umgehend ein Vorstandsmitglied und der technische Leiter zu unterrichten. Kostenverursachende Maßnahmen dürfen nur nach Genehmigung durch den Vorstand in Auftrag gegeben werden.
Technische und allgemeine Beanstandungen sind zusätzlich in das Beanstandungsblatt (Ordner im jeweiligen Fach für das Flugzeugbordbuch) einzutragen. Mit diesen Eintragungen soll es dem Einzelmitglied erleichtert werden, sich einen Überblick über den Zustand des Luftfahrzeuges, insbesondere bei Wiederholungsbeanstandungen, zu verschaffen; dem technischen Personal werden Hinweise auf mögliche Schwachpunkte am Flugzeug gegeben.
Wenn sich keine Vereinsmitglieder im Hallenbereich aufhalten, sind Flugvorbereitungsraum und Clubheim verschlossen zu halten; nach Beendigung des Flugbetriebs und bei Flügen zu anderen Flugplätzen, ist zusätzlich die Halle zu verschließen.
- § 9 Aus- und Einräumen der Halle
Vor dem Aus- oder Einräumen sind die Hallentore bis zur roten Linie aufzuschieben. Bei stärkerem Wind und immer dann, wenn keine weiteren Vereinsmitglieder im Hallenbereich anwesend sind, sind die nicht sofort für den Flugbetrieb vorgesehenen Flugzeuge wieder in die Halle zu bringen. Die vereinseigenen Flugzeuge sind grundsätzlich als nächste zu den Hallentoren einzuräumen und zwar so, dass die Privatflugzeuge beim Ausräumen nicht bewegt werden müssen.
- § 10 Betanken der Flugzeuge
Gemäß § 8(6) sind die Motorflugzeuge zu betanken, dabei ist auch der Ölstand zu prüfen. Wenn nicht besonders angeordnet (z.B. nach Motorwechsel), darf nur legiertes Öl verwendet werden (im Sommer 100-er, im Winter 80-er Öl). Die getankten Treibstoff bzw. Ölmengen sind im Bordbuch einzutragen. Die L-18 ist nach Flügen mit zwei Personen nach dem Flug voll zu tanken.
Die DR-400 des Vereins sind mit AVGAS 100, die L-18 im Regelfall mit MOGAS zu betanken.
Die in Hangelar erhaltenen Lieferscheine über getankte Treib- bzw. Schmierstoffmengen sind im Flugvorbereitungsraum in den dafür vorgesehenen Ordner abzuheften. Tankrechnungen von fremden Flugplätzen sind vom Flugzeugführer zu begleichen. Diese Rechnungen sind deutlich lesbar mit Flugzeugkennzeichen und Namen des zahlenden Luftfahrzeugführers zu versehen und in den dafür vorgesehenen Hängeordner im Flugvorbereitungsraum abzulegen.
- § 11 Behandlung der Flugzeuge nach dem Flugbetrieb
Nach Beendigung des Flugbetriebs und Durchführung der Nachflugkontrolle durch den Flugzeugführer, sind die Flugzeuge von ausgetretenem Öl, Insekten und Schmutz innen und außen zu reinigen. Die Flugzeuge sind mit Bremsklötzen zu sichern.
Mitglieder, die der Reinigungspflicht nach (1) nicht nachkommen, werden mit 11,- € belastet; 5,50 &euro zu Gunsten des Vereins, 5,50 &euro zu Gunsten desjenigen, der das Flugzeug reinigt.
- § 12 Monatsversammlung
Bei Bedarf lädt der Vorstand zu einer "Monatsversammlung" ein, um aktive Mitglieder über Neuerungen im Ablauf des Flugbetriebs, neue Vorschriften, Sicherheitsfragen oder sonstige Probleme zu informieren.
- § 13 Werkstattstunden
Um einen gleichmäßigen Klarstand der Flugzeuge sicherzustellen und notwendige Arbeiten im Vereinsbereich zu erledigen, hat jedes F 6, F 12, F 18 und F 24 Mitglied im Jahr mindestens 12 Werkstattstunden abzuleisten, die möglichst gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt durchgeführt werden sollen Neben technischen Arbeiten am Fluggerät werden auch andere Arbeiten als Werkstattstunden angerechnet (z.B. Reinigen der Halle, Rasen mähen u.ä.). Arbeiten an Flugzeugen sind nur mit dem technischen Leiter oder nach vorheriger Absprache und mit Einweisung durch ihn durchzuführen.
Die abgeleisteten Werkstattstunden sind von jedem Mitglied unter Angabe von Zeit und durchgeführter Arbeit in das im Flugvorbereitungsraum ausliegende Werkstattbuch einzutragen.
Für Vorstandsmitglieder gelten die Werkstattstunden durch die Erledigung ihrer allgemeinen Aufgaben für den Verein als erfüllt. Vom Vorstand eingesetztem Funktionspersonal können, als Ausgleich für zusätzlich erbrachte Arbeiten, die Arbeitsstunden erlassen werden, wenn dies vom Vorstand schriftlich festgelegt wird.
Nicht erbrachte Werkstattstunden werden dem Mitglied am Jahresende mit 20,50 &euro pro nicht geleisteter Stunde in Rechnung gestellt. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss festlegen, dass auf diesen Betrag ganz oder teilweise verzichtet wird, wenn das betreffende Mitglied ohne eigenes Verschulden die Werkstattstunden nicht erbringen konnte, z.B. wegen langer Krankheit, mehr mehrmonatiger Ortsabwesenheit u.ä.
Der Vorstand kann beschließen, dass Werkstattstunden, die über das jährliche Soll hinaus geleistet werden, dem betreffenden Mitglied mit einem Bonus zur Verrechnung mit Beiträgen oder Flugstundenkosten gutgeschrieben werden. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des einzelnen Mitglieds auf solche Gutschriften besteht nicht.
- § 14 Heimdienst
In den Monaten April bis Oktober wird von aktiven Mitgliedern (A und B) Heimdienst an Wochenenden während des Flugbetriebs durchgeführt. Die Einteilung sollte durch freiwilligen Eintrag der Mitglieder in die ausgehängte Liste erfolgen. Die Zeit wird dem Mitglied als Werkstattstunde angerechnet. Die behördlichen Auflagen (Brandschau im Jahr 2000) sind von den Mitgliedern zu beachten. (z.B.: offene Tür zur Halle)
- § 15 Fliegerische Mängel
Zeigen sich bei einem Flugzeugführer ernsthafte fliegerische Mängel, kann der Vorstand nach Anhörung desjenigen, der die Mängel festgestellt/beobachtet hat und nach Anhörung des Betroffenen anordnen, dass ein oder mehrere Flüge mit einem Fluglehrer/ Einweisungsberechtigten durchgeführt werden oder eine Nachschulung erfolgt.
- § 16 Schwere Verstöße
Bei schweren, insbesondere vorsätzlichen Verstößen gegen die Flugbetriebsordnung oder anderen Bestimmungen für den Flugbetrieb, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Maßnahmen gegen den betroffenen Flugzeugführer festlegen; maximal kann der betroffene Flugzeugführer für eine bestimmte Zeit, höchstens für drei Monate, vom Flugbetrieb des Vereins ausgeschlossen werden.
Bei extrem schweren Verstößen oder im Wiederholungsfall ist die Frage des Vereinsausschlusses (§ 14 der Satzung) vom Vorstand zu prüfen.
Schadensersatzforderungen nach §§ 4 bis 6 dieser Flugbetriebsordnung werden durch Maßnahmen nach § 16 (1) oder (2) nicht ausgeschlossen.
Für Schäden, die durch Fehlbedienungen entstehen, haftet der verantwortliche Flugzeugführer. Dies gilt insbesondere bei Fehlbedienung des ELT (siehe Checkliste/Flughandbuch) durch die eine Rettungsaktion eingeleitet oder durchgeführt wurde.